Moin zusammen,
hier nochmal die wegweisende Entscheidung über Markenrechte der VORBILDER von Modellen:
Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung
durch Spielzeugautos
Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller
eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als
verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des
Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter
Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.
Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer
für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das
Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines
funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes
Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das
Opel-Blitz-Zeichen trägt.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob
diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige
Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union eingeholt.
Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich
auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme,
ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den
Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von
der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Das Landgericht hat die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz
gerichtete Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr
sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs
an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des
Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu
noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen
Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des
Spielzeugmodells an. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung
bestätigt. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke
der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint.
Zwar liegen die
Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der
Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten
um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für
identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die
Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware
(hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen
beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das
Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als –
originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete
Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das
Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit
angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die
Herkunft des Modellautos.
Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge
eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos
und Kraftfahrzeuge), so dass auch die Annahme einer Markenverletzung
wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet. Unter dem
Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke
ist eine Markenverletzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehlt es an
einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für
Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.
Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II
OLG Nürnberg - Urteil vom 29. April 2008 – 3 U 1240/07
GRUR-RR 2008, 393 = WRP 2008, 1257
LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 11. Mai 2007 – 4HK O 4480/04
WRP 2007, 840
EuGH – Urteil vom 25. Januar 2007 – C-48/05,
Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 = WRP 2007 – Adam Opel
Karlsruhe, den 15. Januar 2010
§ 14 Abs. 2 MarkenG:
Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren
oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind,
für die sie Schutz genießt,
2.ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität
oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht,
einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in
Verbindung gebracht wird, oder
3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein
ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht
denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei
der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des
Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten
Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Soviel nochmal zum Thema.
Gruß
Hadu