Farbgebung bei NDL Dampfern

  • Hallo,
    ich bekam einen Modellbogen der Ravenstein, einem Lloyddampfer um 1955. Das Hauptdeck und die Back sind auf dem Modellbogen in schwarz gehalten.
    Das Modell der Liebenstein, ein Dampfer aus der erwähnten Zeit, zeigt hingegen ein hellgraues Hauptdeck.
    Waren die Schiffe einer Gesellschaft normalerweise für einen bestimmten Zeitraum nicht farbgleich (corporated design)? Also erhebt sich die Frage, welche Farbgebung trifft nun auf die Ravenstein zu?
    Ulrich

                                                                                   Artikel 1 GG:

    Die Würde des Menschen ist unantastbar.

    Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt



  • Moin, moin Ulrich,


    bei den normalen Frachtschiffen des NDL waren Back- und Hauptdeck in der Regel schwarz gestrichen - das deckt sich auch mit meinen Erinnerungen aus der Kinder- und Jugendzeit, wo ich zusammen mit meinem Vater in den 60ern mehrfach auf Lloydschiffen an Bord war. Da Walter Otten ein exellenter Kenner der Lloydschiffe ist, wird er die Farbgebung bei seinem Modell der RAVENSTEIN schon richtig gemacht haben.


    Die LIEBENSTEIN und auch das Schwesterschiff LICHTENSTEIN (Bremer-Vulkan, Baujahr 1951) waren "Bananenjäger" bzw. sogenannte "Fruchtschiffe" also Kühlschiffe und hauptsächlich zur Fahrt zu und von den Kanarischen Inseln eingesetzt. Die Bordwände waren deshalb hellgrau gestrichen und dazu passend auch das jeweils sehr lange Back- und Poopdeck sowie natürlich auch das Hauptdeck. Mit einem lloydtypischen schwarzen Anstrich (Aussenhaut und Decks) hätten sich die Schiffe in diesem sonnigen Fahrtgebiet zu sehr aufgeheizt und die Kühlanlagen hätten gegenan arbeiten müssen - schlechte Energiebilanz. Insofern waren die beiden Schiffe vom Anstrich her eher Ausnahmen. M.E. ist die Farbgebung der RAVENSTEIN richtig :thumbup: .


    Gruß von der sonnigen aber kalten Ostsee
    HaJo

  • Hallo HaJ0,
    herzlichenb Dank für die Auskunft. Ich habe wieder was gelernt.
    Ulrich

                                                                                   Artikel 1 GG:

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