Liebe Freunde und Kollegen des Kartonmodellbaus,
wir wünschen allen ein frohes neues Jahr.
Auch der G.K.-Verlag hofft auf ein weiteres kreatives und friedliches Modellbaujahr in der Kartonmodellbauwelt.
Da schaut man ein paar Tage nicht ins Netz und .......
Angesichts des mehrfach geäußerten Wunsches nach der Stellungnahme anderer Verlage geben wir gerne eine Erklärung und unsere Auffassung der Dinge zum aktuellen Thema ab.
Wir verurteilen ebenfalls pauschale Abmahnvorhaben oder Versuche Forenbetreiber und Forennutzer auf der Grundlage falscher Rechtsauffassungen einzuschüchtern.
Ein Verband namens IACMSP der angeblich die Interessen von Kartonmodellbogenverlagen vertritt ist uns nicht bekannt, folglich gehören wir auch nicht zu den "Mitgliedern" dieser Vereinigung.
Selbstverständlich sehen wir als Verlag/Urheber einzelne Vervielfältigungen (dazu gehört auch ein Scan) zum privaten Gebrauch als rechtlich sicher vertretbar an. Dieses Recht des Erwerbers eines Bogens ergibt sich zweifelsfrei aus § 53 UrgH (Urheberschutzgesetz).
Unter privatem Gebrauch verstehen wir darüber hinaus die Möglichkeit jegliche Veränderung, Umbau und Umskalierung im privaten Rahmen durchzuführen. Bei der Frage der öffentlichen Präsentation des Ergebnisses muß ein Orginalbogen (bei gedruckt produzierten Bögen) als Beweis des Erwerbs bei jedem gebauten Scan, ob skaliert, umgefärbt oder umgebaut vorhanden sein.
Es sollte zudem deutlich benannt sein, daß es sich um einen gebauten Scan oder um einen Umbau eines Modellbogen eines bestimmten Verlags handelt.
Aufgrund des Umstandes, daß in vielen Meldungen ein buntes Durcheinander zu lesen war was Kaufgegenstand bei dem Erwerb eines Modellbogens sein soll, tätigen wir eine kurze Klarstellung:
Der Kauf eines Modells bzw. Baubogens vollzieht sich rechtlich durch einen Kaufvertrag. Siehe dazu § 145 BGB, §146 BGB Angebot und Annahme und § 929 BGB Einigung und Übergabe.
Nach erfolgreicher Abwicklung des Kaufvertrags stellt sich die Frage was eigentlich gekauft bzw. an was das Eigentum erworben wurde.
1.) Fest steht: das Urheberrecht gilt auch nach Verkauf.
2.) Ein geschaffenes Werk (z.B. Modellbogen) wird wie andere Gegenstände auch, durch Einigung und Übergabe übertragen. Hiervon unabhängig ist das Urheberrecht: Denn durch die Übereignung eines Werkes werden keine urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse eingeräumt (§ 44 UrhG). Wer z.B. ein Buch erwirbt, darf dieses in persönlichem privaten Rahmen lesen, anmalen, verändern, zerstören, etc... aber nicht einfach vervielfältigen oder Inhalte veröffentlichen.
Der Eigentümer bzw. Erwerber kann, unserer Auffassung nach, im privaten Rahmen mit dem Bogen machen was er will. Solange er als legaler Erwerber eines Bogens sein etwaig gescanntes Modell nur einmal baut, ganz gleich ob gesupert, skaliert oder umfrisiert, darf er seine Arbeit auch öffentlich vorzeigen. Das dabei der Orinalbogen im Eigentum verbleiben muß, dürfte jederman bewußt sein.
Einen schönen Abend und viel Spaß weiterhin,
Paulo Gomes (G.K.-Verlag)